von Dr. Hermann Schöpf

Seit dem 1. August 2024 gelten in Liechtenstein neue Regeln im Erbrecht, welche auf alle Todesfälle, welche nach dem 30. September 2024 eingetreten sind, zur Anwendung gelangen. Besonders wichtig sind Änderungen beim Pflichtteil sowie die neuen Regeln für das Aufsetzen von Testamenten. Zudem wurde das sogenannte Pflegevermächtnis – eine Art Dankeschön für pflegende Angehörige – eingeführt. Hier ein grober Überblick samt kurzer Einführung ins Erbrecht.
Das Erbrecht hat einen hohen Stellenwert in unserem gesellschaftlichen Leben und wird sehr detailliert in den §§ 531 bis 824 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt. Nach dem gesetzlichen Erbrecht wird der Nachlass primär zwischen den nächsten Angehörigen (Ehegatte/eingetragener Partner und Kinder/Enkelkinder) aufgeteilt. Es kann aber auch testamentarisch oder mit Erbvertrag über den eigenen Nachlass verfügt werden. Dies gilt jedoch nicht unbeschränkt.
Pflichtanteilsanspruch
Den nächsten Angehörigen muss ein Mindestanteil am Erbe, der sogenannte Pflichtteil verbleiben. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Neu ist seit der Erbrechtsreform 2024, dass den Eltern des Verstorbenen kein Pflichtteilsanspruch zusteht und dass der Pflichtteil testamentarisch auf die Hälfte reduziert werden kann. Diese Reduktion muss vom Erblasser nicht begründet werden. Es reicht aus, dass im Testament dieser Wunsch hinreichend klar und deutlich formuliert wird.
Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:
- Frau Büchel verstirbt am 15. November 2024. Sie hinterlässt ihren Ehemann und eine Tochter. Im Testament steht, dass alles an den Ehemann gehen soll. Die Tochter hat trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil in Geld – auch wenn sie im Testament nicht erwähnt wird. Den Kindern (hier nur eine Tochter) steht neben dem Ehegatten nach dem Gesetz die Hälfte des Nachlasses zu. Der Pflichtteilsanspruch der Tochter beträgt davon die Hälfte, somit ein Viertel des Nachlasses. Im Testament könnte Frau Büchel neu ausdrücklich anordnen, dass der Pflichtteil ihrer Tochter auf die Hälfte reduziert wird. Das würde im konkreten Fall zu einem Pflichtteilsanspruch der Tochter im Umfang eines Achtels führen.
- Gleiches Beispiel, ausser dass Frau Büchel einen Lebensgefährten und mit diesem eine Tochter hat, also nicht verheiratet ist und auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Der Lebensgefährte ist nach dem Gesetz weder erb- noch pflichtteilsberechtigt. Damit stünde der Tochter ohne Testament der gesamte Nachlass zu. Würde Frau Büchel ihren Lebensgefährten testamentarisch als Alleinerben einsetzen, würde ihre Tochter die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil (die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs) erhalten. Auch hier könnte Frau Büchel testamentarisch ihre Tochter auf den halben Pflichtteil setzen und damit deren Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses reduzieren.
Unabhängig davon verbleibt dem Erblasser aus «gutem Grund» die Möglichkeit, einen pflichtteilsberechtigten Angehörigen testamentarisch zu enterben, also den Pflichtteil zur Gänze zu entziehen. Als guten Grund nennt das Gesetz eine Straftat gegen nahe Angehörige, die grobe Vernachlässigung von familiären Pflichten oder auch die seelische Grausamkeit. Ob aber der Enterbungsgrund tatsächlich vorliegt, müsste im Falle des Bestreitens des Enterbten in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den oder die Erben geklärt werden. Wichtig: Dass ein gültiger Enterbungsgrund vorliegt, muss vom Erben und nicht vom Enterbten bewiesen werden. Verzeiht der Erblasser einem Enterbten zu einem späteren Zeitpunkt sein Verhalten, hebt dies den Enterbungsgrund auf, dies aber müsste umgekehrt der Enterbte unter Beweis stellen.
Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs sind gegebenenfalls Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte oder an Dritte (Freunde, Stiftungen, etc.) gemacht hat, zu berücksichtigen. Dies gilt für Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte generell, bei Schenkungen an Dritte hingegen nur dann, wenn diese innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Tod gemacht wurden. In bestimmten Fällen hat der Erblasser die Möglichkeit, testamentarisch anzuordnen, dass von ihm gemachte Schenkungen nicht anzurechnen sind (sogenannte «befreite Schenkung»).
Bis zur Einantwortung ist der Pflichtteil vom Nachlass zu bezahlen, danach von den Erben, welche aber nur bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens haften.
Der Pflichtteil kann frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers gefordert werden; dies verzinst ab dem Todestag. Bis zur Einantwortung ist der Pflichtteil vom Nachlass zu bezahlen, danach von den Erben, welche aber nur bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens haften. Wenn eine sofortige Zahlung zu hart wäre, kann das Gericht eine Stundung oder Ratenzahlung erlauben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Erbe das Haus, in dem er mit der Familie lebt, verkaufen müsste, um den Pflichtteil auszahlen zu können.
Aufsetzen von Testamenten
Wer testamentarisch über seinen Nachlass verfügen will, muss dazu die vorgeschriebene Form einhalten. Ansonsten ist das Testament ungültig. Im Zuge der Erbrechtsreform 2024 wurden die Formerfordernisse beim fremdhändigen Testament (das ist ein Testament, das nicht vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben wurde – zum Beispiel ein am Computer verfasstes oder von jemand anderem geschriebenes Dokument) insoweit verschärft, dass alle drei Testamentszeugen gleichzeitig bei Unterfertigung des Testaments anwesend sein müssen. Wichtig ist aber, dass bereits vor der Erbrechtsreform verfasste Testamente voll gültig bleiben, wenn die damals geltenden Formerfordernisse eingehalten wurden. Bereits bestehende Testamente müssen also nicht erneuert werden.
Pflegevermächtnis
Mit der Erbrechtsreform wurde neu das sogenannte Pflegevermächtnis eingeführt. Wenn jemand einen nahestehenden Menschen über einen längeren Zeitraum gepflegt hat, kann diese Person nach dessen Tod ein Pflegevermächtnis bekommen. Das bedeutet: Sie bekommt Geld aus dem Nachlass, als Ausgleich und Anerkennung für ihre Mühe. Das Pflegevermächtnis ist eine gesetzlich verankerte Möglichkeit, Pflege durch Angehörige zu würdigen – auch wenn es kein Testament gibt. Es schützt vor allem Menschen, die viel Zeit und Energie für die Betreuung aufgewendet, aber kein Geld dafür erhalten haben. Anspruchsberechtigt sind: Verwandte (z. B. Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, etc.) sohin Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben und deren Ehegatten oder Lebensgefährten sowie deren Kinder. Zudem der Lebensgefährte des Erblassers und dessen Kinder.
Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist nicht fixiert. Diese richtet sich nach Art und Dauer der Pflege und dem damit verbundenen Aufwand.
Damit das Pflegevermächtnis gewährt wird, muss die Pflege über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) erfolgt sein, es muss sich um eine regelmässige und ernsthafte Unterstützung handeln (mehr als 20 Stunden im Monat) und sie muss unentgeltlich erfolgen. Als Pflege gelten die körperliche Unterstützung (z. B. Waschen, Anziehen, Hilfe beim Toilettengang), die medizinische Hilfe (z. B. Medikamente verabreichen) und auch die Alltagshilfe (z. B. Kochen, Putzen, Einkaufen, Heizen). Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist nicht fixiert. Diese richtet sich nach Art und Dauer der Pflege und dem damit verbundenen Aufwand. So macht es durchaus einen Unterschied, ob diese nur untertags oder auch in der Nacht erforderlich ist.
Dazu folgende Beispiele:
- Frau Frick pflegt ihren Vater über zwei Jahre hinweg – sie kocht täglich, hilft beim Duschen und begleitet ihn zu Arztterminen. Sie arbeitet dafür weniger in ihrem Beruf. Nach dem Tod des Vaters bekommt sie ein Pflegevermächtnis, auch wenn kein Testament darüber existiert.
- Herr Vogt hilft seiner Tante zwar beim Einkaufen und bringt gelegentlich Medikamente vorbei, aber nur 1–2 Stunden im Monat. Das ist zu wenig, er hat keinen Anspruch.
- Zwei Schwestern pflegen ihre Mutter gemeinsam, aber nur eine übernimmt die tägliche Pflege. Die andere zahlt der Mutter monatlich CHF 1000.– zur Unterstützung. Anspruch auf ein Pflegevermächtnis hätte hier nur die pflegende Schwester, da Geldleistungen nicht durch ein Pflegevermächtnis abgegolten werden. Würde die zahlende Schwester das Geld nicht ihrer Mutter, sondern direkt der pflegenden Schwester geben, hätte auch diese keinen Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, da in diesem Fall die Unentgeltlichkeit der Pflegeleistungen fehlen würde.

Das Pflegevermächtnis wird im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens über Antrag geprüft. Im Folgenden wird eine einvernehmliche Lösung zwischen allen Beteiligten angestrebt. Scheitert diese, entscheidet das Gericht darüber, ob ein Pflegevermächtnis zusteht und bejahendenfalls über dessen Höhe.
